Vorwerk verliert erstmals Thermomix-Prozess

23. Januar 2020

BEKANNT AUS

Nach geschätzt 50 gewonnen Verfahren kann Vorwerk das erste Verbraucher-Sensationsurteil nur durch ein vollständiges Einknicken verhindern.

Live-Bericht aus Wuppertal

Was war passiert

Unsere Mandantin kaufte am 23. Januar 2019 nach einem obligatorischen Probekochen eine Thermomix-Küchenmaschine TM5. Vorab machte sie sich aber schlau. Sie wusste, dass es bei der Einführung des TM5 schon Ärger mit enttäuschten Kunden gab, da der Wechsel vorab nicht kommuniziert wurde und fragte deswegen genau nach, ob ein Produktwechsel ansteht. Nein, lautete die eindeutige Antwort. Die Repräsentantin in diesem Fall hatte selbst erst im November 2018 bei Vorwerk angefangen. Damals wurde ihr gesagt, dass kein neuer Thermomix in Planung ist. Anlässlich der Kundenanfrage erkundigte sich die Repräsentantin im Januar 2019 nochmals bei der Teamleiterin. Auch dort erhielt sie die altbekannte Aussage: Der Produktzyklus der Thermomix-Serie beträgt ca. 10 Jahre – vorher wird nichts kommen. Diese Bestätigung gab sie dann unserer Mandantin weiter. Erst dann wurde der Kaufvertrag unterschrieben.

Umso überraschender erfolgte nur wenige Wochen später die Produktankündigung des TM6. Der TM5 verlor schlagartig an Wert. Anstelle der bezahlten ca. 1.300,00 Euro wurden Geräte schon für ca. 700,00 Euro im Internet gehandelt. Das muss ein Verbraucher nicht hinnehmen, oder?

Vorwerk gewinnt zahlreiche Prozesse

Nach unseren Informationen blieben die in diversen Online-Foren heraufbeschworenen Sammelklagen aus. Nicht nur, dass eine Sammelklage prozessual nicht das korrekte Mittel der Wahl gewesen wäre, es wurden auch ansonsten schlichtweg wenige Verfahren geführt. Obwohl allein in einer Online-Gruppe auf Facebook etwa 700 Geschädigte Ihren Unmut äußerten, waren offenbar nur wenige klagebereit. Aus Vorwerkkreisen haben wir von nicht mehr als 50 Verfahren gehört, die nach unserer Kenntnis Vorwerk zudem alle gewinnen oder zumindest positiv beenden konnte. Auch die Verbraucherzentrale hielt das Vorgehen Vorwerks unschön, aber legitim.

Hersteller hat keine Aufklärungspflicht

Nach unserer Rechtseinschätzung wurden die bisherigen Verfahren jedoch nicht mit der zwingend notwendigen Argumentationsstruktur geführt. Daher muss auch die Entscheidung des Landgericht Wuppertal vom 09.01.2020 (9 S 179/19) richtig eingeordnet werden. Streitig war nämlich in dem Verfahren ausschließlich, ob Vorwerk einer eigenständigen Aufklärungspflicht unterliegt, also von sich aus Verbraucher hätte über ein anstehendes Nachfolgermodell aufklären müssen. Rechtlich ist diese Frage schon durch die Auslaufmodelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03. Dezember 1998 (I ZR 63/96) weitgehend geklärt: Unternehmen haben bei Produktwechsel keine proaktive Aufklärungspflicht. Allerdings – und damit setzt sich das Urteil des LG Wuppertal leider überhaupt nicht auseinander – handelte der BGH-Fall von einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung. Die Maßstäbe im Wettbewerbsrecht, wo Unternehmen gegen Unternehmen kämpfen, sind aber selbstredend von einem Verbrauchergeschäft zu unterscheiden. Das Gericht berücksichtige ebenfalls nicht, dass die besondere Vertriebsform beim Thermomix schon für sich eine gegenteilige Entscheidung rechtfertigen kann. Denn wenn Vorwerk mittels Probekochen ein ganz besonderes Vertrauensverhältnis für sich in Anspruch nimmt, wird sich Vorwerk hieran auch messen müssen. Daher ist auch in dieser Rechtsfrage das letzte Wort noch nicht gesprochen.

Täuschung führt zur Rückabwicklung

Nichtsdestotrotz darf Vorwerk Verbraucher nicht bewusst täuschen. Wenn der Produktzyklus der Thermomix-Serie Gegenstand des Verkaufsgesprächs /Probekochens gewesen ist, hätte die einzig rechtmäßige Antwort lauten müssen, dass es einen abweichenden Produktzyklus gab. Jede andere Antwort, die den bisherigen Produktzyklus als gleichbleibend suggeriert, stellt eine Täuschung dar, die Verbraucher nicht hinnehmen müssen.

Im Verfahren führte Vorwerk an, die Repräsentanten haben überhaupt nicht täuschen können, denn sie haben ja selbst nichts von dem Produktwechsel gewusst. Ein Irrglaube! Im Strafrecht würde man die Repräsentanten als willenloses Werkzeug bezeichnen und auch im Verbraucherschutz ist das nicht anders. Denn eine Täuschungshandlung durch den gutgläubigen Vertreter (Repräsentanten) wird dem arglistigen Vertretenen (Vorwerk) zugerechnet.

Was durfte Vorwerk sagen und was nicht

Das gehört wohl weiterhin zu den streitigen Fragen des Einzelfalls. Ebenso wichtig ist, dass die getätigten Aussagen vor Gericht bewiesen werden müssen. Dennoch möchten wir unsere Rechtsauffassung nicht vorenthalten:

  • Der Produktzyklus beträgt beim Thermomix TM5 – wie auch zuvor – 10 Jahre. Vorher kommt keine Neuerscheinung.
    • Diese Aussage ist objektiv falsch. Verbraucher können anfechten.
  • Bislang betrug der Produktzyklus 10 Jahre, das wird sich jetzt wahrscheinlich nicht ändern.
    • Diese Formulierung ist etwas schwieriger, aber auch hier wird eindeutig suggeriert, dass der TM6 nicht schon 2019 erscheint. Knifflig, aber dennoch nach unserer Meinung anfechtbar. Entscheidend ist nämlich gerade nicht der persönliche Horizont der Repräsentanten, sondern das Wissen von Vorwerk als Unternehmen.
  • Ich kann Ihnen nicht sagen, wann ein neuer Thermomix erscheint.
    • Noch kniffliger, aber bei strenger juristischer Betrachtung ebenso objektiv falsch. Denn die Repräsentanten sind Handelsvertreter. Rechtlich ist es also so, als ob dem Verbraucher direkt Vorwerk gegenübersitzt. Schließlich hat sich Vorwerk sämtliche Handlungen nach § 84 HGB in Verbindung mit § 278 BGB zuzurechnen. Und nach § 166 Abs. 1 BGB muss sich Vorwerk Umstände, die dem Handelsvertreter bekannt sind oder bekannt sein müssen, ebenfalls gegen sich geltend lassen. Nur was muss dem Handelsvertreter (und damit Vorwerk) bekannt sein? Jedenfalls die tatsächlichen und objektiven Tatsachen. Ob ein neues Produkt vorgestellt wird oder nicht, ist eine objektive Tatsache. Ohnehin, dass sogenannte Erklärungen „ins Blaue“ hinein arglistige Täuschungen darstellen können, ist unstreitig. Daher kann der Verbraucher auch hier anfechten.
  • Bislang lag der Produktzyklus bei 10 Jahren, es kann aber jederzeit eine Neuerscheinung erfolgen.
    • Nach unserer Rechtsauffassung handelt es sich bei dieser Aussage um die einzig zulässige. Denn hier wird dem Verbraucher transparent deutlich, dass sein Kauf nun mal jederzeit durch eine Neuerscheinung überholt sein kann. Der Verbraucher weiß worauf er sich einlässt und das ist der entscheidende Unterschied. Eine Anfechtung ist nicht möglich.

Unser Verfahren – 32 C 148/19 –

Nachdem wir für unsere Mandantin Klage in Wuppertal einreichten, machte sich Vorwerk sicherlich noch keine großen Gedanken. Heute war dann erstmals sogar auf Seiten nicht nur die Rechtsanwältin anwesend, sondern auch eine Vertreterin aus der Rechtsabteilung. Das drohende Unheil wurde offenbar schon befürchtet. Nach dem Ende der Zeugenvernahme der Repräsentantin stand das Ergebnis fest: Vorwerk hatte die Klägerin getäuscht und wird den Prozess verlieren. Die Vertreter Vorwerks‘ steckten hektisch die Köpfe zusammen und boten dann eine Lösung an, die wir für unsere Mandantin gerne annahmen. Die Klägerin erhält ein aktuelles, brandneues Thermomix TM6 Aktionsmodell mit einem zusätzlichen Kochtopf und ein neues Probe-Kochabo. Die Garantie / Gewährleistung beginn neu zu laufen und das Beste, alles ohne weitere Zuzahlung. Zudem trägt Vorwerk die vollen Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme einer zusätzlichen Vergleichsgebühr. Auch wenn im Titel nun also Vergleich und nicht Urteil zu lesen ist, ein voller Erfolg für die Klägerin.

Was können wir für Sie tun

Wurden Sie ebenfalls durch Vorwerk getäuscht, dann bieten wir Ihnen ein kostenloses Erstgespräch an, um auch Ihre Prozesschancen gemeinsam mit Ihnen zu ermitteln.

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