EuGH: Vogelschlag bleibt außergewöhnlicher Umstand

6. Mai 2017

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EuGH bestätigt Grundsatzentscheidung

Vögel stellen Gefahren im Flugverkehr dar. Insbesondere beim Start und bei Landung einer Maschine geraten nicht selten Vögel in die Antriebsmaschinerie, sodass das Fluggerät aus dem Verkehr zu ziehen ist. Zumindest muss eine Kontrolle der Funktionstüchtigkeit durchgeführt werden. Das dauert. Selbst wenn das notwendige Technik Personal sofort zur Verfügung steht, ist mit einer Verzögerung von mindestens zweieinhalb Stunden zu rechnen. Wenn also die Fluggastrechteverordnung Entschädigungspflichten zugunsten der Passagiere vorsieht, konnte sich die Fluggesellschaft bisher stets aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes aus ihrer Zahlungspflicht entziehen. Nach dem aktuellen Urteil vom 4. Mai 2017, Aktenzeichen C-315/15 des EuGH ändert sich hieran erst einmal nichts.

Noch der Generalanwalt hatte zuvor plädiert, dass eine Kollision mit Vögel nicht mehr als Ausnahme von der Entschädigungspflicht zu gelten ist. Immerhin gibt es bereits an zahlreichen Flughäfen Vorkehrungen, die dazu geeignet sind, derartige Vögelschlschläge zu verhindern. Schon aus diesem Grund spricht einiges dafür, weshalb es sich durchaus um eine kontrollierbaren Umstand handelt. Mit der Entscheidung haben die Fluggastrechte aber leider einen Dämpfer erhalten.

Verspätungsursachen sind separat zu betrachten

Einen positiven Aspekt hat das Urteil dennoch aufzuweisen. Es ist nun höchstgerichtlich geklärt, wie einzelne von einander unabhängige Verspätungsursachen zu betrachten sind. Die Richter entschieden, dass wenn sich Flugvorkommnisse addieren, die Fluggesellschaft von der dann entstandenen Gesamtverzögerung nur für die Verzögerung unverantwortlich bleibt, die infolge eines außergewöhnlichen Umstandes entstanden ist.

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