SokaSiG – Gesetz zur Rettung der Soka-Bau

13. Februar 2017

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SokaSiG – Gesetz zur Rettung der Soka-Bau

Sie sind als Bauunternehmer und Arbeitgeber nicht im Arbeitgeberverband? Beschäftigen gegebenenfalls Arbeitnehmer und haben in den Jahren 2008, 2010, 2012, 2013 und 2014 in die Sozialkassen der Bauwirtschaft (Soka-Bau) ordnungsgemäß eingezahlt? Dann haben Sie eigentlich, mit Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), ohne Rechtsgrund gleistet. Grundsätzlich könnten Sie sowie alle betroffenen Bauunternehmen die geleisteten Beiträge zurückfordern.

Denn das BAG hat in seinen Beschlüssen vom September 2016 die Allgemeinverbindlichkeit der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Jahre 2008, 2010 und 2014 gekippt und am 25.01.2017 beschlossen (10 ABR 43/15 und 10 ABR 34/15), auch den Tarifverträgen der Jahre 2012 und 2013 die Allgemeinverbindlichkeit abzusprechen.

Keine Allgemeinverbindlichkeit = keine Beitragspflicht = Grundsatz der Beitragsrückforderung nach § 812 BGB!?

Falscher Rückschluss!

1. Ausgangssituation:

Die Soka-Bau stellt eine gemeinsame Einrichtung der Tarifparteien der Bauwirtschaft dar, wozu der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB), die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) gehören.

Der Tarifvertrag des Baugewerbes ist dabei die Grundlage einer potenziellen Beitragspflicht. Für nicht tarifgebundene Baubetriebe führt ein solcher Tarifvertrag jedoch grundsätzlich zu keiner Beitragspflicht. Wird dieser aber, wie in den entschiedenen Fällen erfolgt, auf Antrag der Tarifpartner vom Bundesarbeitsministerium jedes Jahr neu für allgemeinverbindlich erklärt, gilt die Beitragspflicht für alle – auch für die nicht tarifgebundenen Bauunternehmen.

Da das BAG nunmehr die Allgemeinverbindlicherklärungen der Soka-Tarifverträge der Jahre 2008, 2010, 2012, 2013 und 2014 mangels Tariffähigkeit für unwirksam erklärt hatte, hätte dies im Normalfall die gravierende Folge, dass die nicht tarifgebundene Baubetriebe für die betreffenden Zeiträume von der Zahlungspflicht zur Soka-Bau grundsätzlich befreit wären.

2. Konsequenz und Reaktion:

Die Folge der Entscheidungen wäre, dass die Betriebe die Beiträge mangels Rechtsgrund zurückfordern könnten.

Hierbei sahen die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD jedoch die Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit der Sozialkassen der Bauwirtschaft. Die Soka-Bau soll deshalb, gemäß der Erklärung der Regierung in ihrer Begründung des Gesetzentwurfs, mit einem Gesetz vor einer möglichen Insolvenz gerettet werden.

Der entsprechende Gesetzentwurf wurde noch im Dezember 2016 behandelt. Das Sozialkassensicherungsgesetz (SokaSiG) soll den Erhalt der Sozialkassen im Baugewerbe gewährleisten. Dieses Gesetz wurde nunmehr am 10. Februar 2017 im Bundesrat beraten und einspruchslos passiert, sodass es lediglich noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden muss.

3. Bedenken:

Das SokaSiG soll damit, als eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, rückwirkend bis 2006 die Geltung der Soka-Tarifverträge für alle Arbeitgeber aus der Baubranche – unabhängig von ihrer Tarifbindung – anordnen. Ein ursprünglich potenzieller Rückforderungsanspruch ist somit konsequent ausgeschlossen, da das Gesetz nunmehr einen Rechtsgrund für das ‚Behaltendürfen‘ der geleisteten Beiträge nach§§ 812 ff. BGB schafft.

Eine solche Heilung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes erscheint bedenklich. Indem das Bundesarbeitsministerium nämlich durch das Gesetz nachträglich die rechtswidrige Handlungsweise der Soka-Bau korrigiert, werden die höchstrichterlichen arbeitsgerichtlichen Entscheidungen geradezu umgangen.

Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des SokaSiG ist damit durchaus fraglich, insbesondere wenn es einen Einzelfall regeln und rückwirkend gelten soll, obwohl vorliegend Tarifvertragsparteien, die noch nicht einmal tariffähig gewesen sind, unwirksame Verträge geschlossen haben. Ob der Gesetzgeber mit Rückwirkung eine Feststellung gegen die tatsächliche Rechtslage, durch nachträgliche ‚Mangelheilung‘, treffen sollte, ist zweifelhaft.

Es wird wohl nur eine Frage der Zeit bleiben, wann die ersten Verfassungsbeschwerden folgen werden.

Für alle weiteren Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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