Unzulässige Gebühren beim Selbstausdrucken

6. März 2018

BEKANNT AUS

Urteil gegen Eventim – Gültigkeit auch für z.B. reservix.de

Bestellt der Kunde über ein Onlinetickethandel seine Konzertkarten oder Tickets für Sportveranstaltungen, so dürfen beim Kauf keine zusätzlichen Gebühren erhoben werden, wenn ihm die Möglichkeit gegeben wird, das Ticket bequem am heimischen Computer selbst auszudrucken. Eine anfallende Servicegebühr ist laut Urteil vom LG Bremen, Urt. v. 31.08.2016 –Az.: 1 O 969/15 unzulässig. Das wurde von der Berufungsinstanz (OLG Bremen Urt. v. 15.06.2017, Az. 5 U 16/16) auch bestätigt. Noch ist das Urteil allerdings nicht rechtskräftig, da Eventim Revision beim BGH eingelegt hat.

Selbstausdrucken für 2,50 Euro

Mit der Option „Ticketdirect“ bietet Eventim die Möglichkeit an, das bestellte Ticket über einen Link als  pdf- Datei direkt an den eigenen Computer zugeschickt zu bekommen und  bequem zu Hause auszudrucken. Dieses Vergnügen kostet den Käufer jedoch zusätzliche Gebühren in Höhe von 2,50 Euro und das obwohl weder Material- noch Portokosten für Eventim anfallen.

Laut LG Bremen: Kontrollfähige Preisnebenabreden

Nach der Rechtsprechung des LG Bremen handelt es sich um kontrollfähige Preisnebenabreden der Ticketverkäufer, welche der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB nicht stand halten und deshalb unwirksam sind. Preisnebenabreden sind Klauseln, welche der Erfüllung der Hauptleistung dienen sollen. Sie stellen keine kontrollfreien Leistungsbeschreibungen dar. Vielmehr handelt es sich hierbei um kontrollfähige leistungsausfüllende Klauseln, welche nicht die erbringende Leistung beschreiben, sondern die Bedingung der Leistungserbringung regeln.

Eindeutig handelt es sich bei Klauseln mit der Option „Ticketdirect“ um AGB’s nach § 305 I BGB. Auch wenn der Ticketverkäufer dem Kunden ein Wahlrecht zwischen Versand und Selbstausdrucken zur Verfügung stellt und man sich für Letzteres wählt, liegt noch keine individuell vereinbarte Leistung vor. Eine sog. Individualabrede würde den Anwendungsbereich der AGB’s nach §§ 305 ff. BGB verneinen. Denn allein die Wahlmöglichkeit für den Kunden stellt kein Aushandeln über die Leistung dar. Die Möglichkeit des Selbstausdruckens ist ein Teil der Hauptleistungspflicht des Verkäufers, das Ticket an den Käufer zu übermitteln. Diese Hauptleistung ergibt sich aus dem Kaufvertrag zwischen dem Ticketverkäufer und Käufer. Die Übermittlungsoptionen, stellen Neben- und Zusatzleistungen dar, welche nicht als selbständige Leistung betrachtet werden können, sondern gerade die notwendige Folge der Vermittlungstätigkeit darstellen und erforderlich für die Erfüllung der Hauptleistungspflicht aus dem Kaufvertrag sind.

Der Käufer zahlt dafür, das Ticket zur Verfügung gestellt zu bekommen, welche die vertragliche Pflicht des Verkäufers darstellt und damit keine gesonderte Leistung sein kann. Damit hat Eventim für die Übermittlung der Tickets an seine Kunden zu sorgen. Für andere Anbieter (zum Beispiel www.reservix.de) kann natürlich nichts anderes gelten.

Für alle weiteren Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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