KARIMI.legal kippt WIZZ Air’s Tarifbestimmungen gerichtlich

27. Januar 2022

BEKANNT AUS

Die Billigfluggesellschaft Wizz Air wird ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen wohl nachbessern müssen. Denn das Amtsgericht Dortmund hat eine entscheidende Stornoregelung für unwirksam erklärt.

Diese Regeln galten bisher:

Flexibilität – Fehlanzeige!

Wer bei der Fluggesellschaft Wizz Air Tickets kauft, hat wie auch bei anderen regelmäßig die Wahl zwischen unterschiedlichen Tarifen. Der günstigste Tarif bietet meist nur wenig zusätzlichen Komfort. Das bedeutet, weitere Extras wie Gepäck oder Sitzplatz lässt sich die Fluggesellschaft fürstlich bezahlen. Storno oder Umbuchungen sind sogar grundsätzlich ausgeschlossen.

In den Komfort-Tarifen, ist aber dann gerne ein üppiger Aufpreis zu zahlen. Im Gegenzug lassen sich Flugtickets grundsätzlich stornieren und auch eine Umbuchung ist möglich, wenn auch beides nur gegen eine Umbuchungs-/Storno-Gebühr. Doch das reichte jedenfalls der WIZZ Air nicht. Deswegen bestimmten Tarifbestimmungen, dass auch im teuersten Tarif nicht nur eine Stornogebühr in Höhe von ca. insgesamt 52 % des Flugpreises berechnet wird, sondern auch, dass die übrigen 48% nicht ausgezahlt werden, sondern eben nur als Flugguthaben auf dem WIZZ Air – Konto verbleiben. Mit dem WIZZ-Guthaben können dann andere alternative Flüge gebucht werden. Doch wer gar nicht mehr oder zumindest nicht mit WIZZ Air fliegen will, der schaut in die Röhre. Trotz mehrmaligem Auffordern verweigerte WIZZ Air eine Auszahlung auf das Bankkonto.

Klage am Amtsgericht Dortmund

Im Folgenden wurde KARIMI.legal beauftragt, um die Ansprüche der Fluggäste durchzusetzen. Wie so meist in Verfahren gegen Fluggesellschaften entwickelte sich eine zähes Ringen um jeden Millimeter des Prozessrecht, doch am Ende hatte die Fluggesellschaft das Nachsehen. Das Amtsgericht Dortmund urteilte, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten WIZZ Air unwirksam sind.

Guthaben muss ausbezahlt werden

Im Ergebnis bedeutet das, dass das von der WIZZ Air einbehaltene Flug-Guthaben zuzüglich der Anwalt- und Gerichtskosten zu erstatten sind. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 24. November 2021 – Az. 404 C 6465/20

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